Hier finden Sie ein paar Begriffsdefinitionen

Flächennutzungsplan §§ 5 - 7 BauGB

 

Im Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebauchlichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.

Bebauungsplan §§ 8 - 10 BauGB

 

Der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) enthält die rechtsverbindlichen Festzungen für die städtebauliche Ordnung. Hier können z.B. die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die öffentlichen und privaten Grünflächen etc. festgesetzt werden. 

Wärmedurchgangskoeffizient U-Wert

 

U gibt an, wie viel Wärme (Ws) pro Quadradtmeter (m²) und Sekunde (s) eines Bauteils bei einer Temperaturdifferenz von 1 Kelvin (K) verloren geht. Es gilt: kleiner U-Wert --> gute Wärmedämmung --> geringer Heizenergiebedarf.

Relative Luftfeuchtigkeit

 

Luft kann nur eine begrenzte Menge Wasser in Gasform (Wasserdampf) aufnehmen. Die Aufnahmefähigkeit nimmt mit steigender Temperatur zu. Geringere Wasserdampfkonzentrationen werden prozentual zur Sättigungsmenge angegeben (relative Luftfeuchtigkeit in %).

Wasserdampfdiffusion

 

Bei unterschiedlichen Innen- und Außentemperaturen (Winter) wandern Wasserdampfpartikelchen aufgrund unterschiedlicher Wasserdampfpartialdrücke von der warmen zur kalten Seite durch Baustoffschichten hindurch, sofern die Porenstrucktur der Baustoffe und der Porenradius eine Diffusion zulassen.

Dampfsperre, Dampfbremse

 

Eine Dampfsperre bzw. -bremse verhindert bzw. vermindert die Wasserdampfdiffusion und dadurch mögliche Feuchteschäden. Sie wird von der Raumseite her gesehen vor einer Wärmedämmschicht lückenlos eingebaut.

Verkehrswert § 194 BauGB

 

"Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre."

Beleihungswert § 3 Abs. 1 BelWertV

 

"Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird (Beleihungswert), ist der Wert der Immobilie, der erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Wertschankungen am maßgeblichen Grundstücksmarkt und unter Ausschaltung von spekulativen Elementen während der gesamten Dauer der Beleihung bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann."

gemeiner Wert § 9 Abs. 2 BewG

 

"Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungeöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen."

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts § 198 BewG

 

"Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften."

Wertermittlungsstichtag § 3 Abs. 1 ImmoWertV

 

"Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht."

Qualitätsstichtag § 4 Abs. 1 ImmoWertV

 

"Der Qualitätsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grundstückszustand bezieht. Er entspricht dem Wertermittlungsstichtag, es sei denn, dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt maßgebend ist."

Gutachterausschuss für Grundstückswerte §§ 192 - 199 BauGB

 

In Deutschland werden auf einer gesetzlichen Grundlage sämtliche Grundstückstransaktionen in Kaufpreissammlungen (§ 195 BauGB) registriet und ausgewertet. Hierfür wurden flächendeckend Gutachterausschüsse für Grundstückswerte für den Geltungsbereich von kreisfreien Städten oder Landkreisen eingerichtet. Durch die Bildung von Gutachterausschüssen soll für mehr Transparenz auf dem Grundstücksmarkt gesorgt werden.

 

Die Aufgaben der Gutachterausschüsse sind im § 193 BauGB sowie in den jeweiligen Gutachterausschussverordnungen der Bundesländer geregelt (Bayern §§ 10 - 14 BayGaV). Der Gutachterausschuss wird im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben hoheitlich tätig (BGH Urt. vom 04.03.1982 - III ZR 156/80) und seine Befugnisse sind im § 197 BauGB geregelt. Zu den Aufgaben gehören zum Beispiel die Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB, § 12 BayGaV) sowie die Ableitung sonstiger zur Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB, § 13 BayGaV). Insbesondere gehören hierzu Kapitalisierungszinssätze (Liegenschaftszinssätze), Faktoren zur Anpassung von Sachwerten (Sachwertfaktoren), Umrechnungskoeffizienten und Vergleichsfaktoren (Ertragsfaktoren, Gebäudefaktoren) für bebaute Grundstücke.

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